Bohrerköpfe

Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendet die Bezeichnung Arbeitsmittel als Sammelbegriff für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Auch die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen (z.B. Tankstellen, Druckbehälter und Aufzüge) fallen unter diese Begriffbestimmung.

Regelungsinhalt der Betriebssicherheitsverordnung ist unter anderem:

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln
  • die Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Maßnahmen zum betrieblichen Explosionsschutz
  • Maßnahmen für hochgelegene Arbeitsplätze, z.B. auf Gerüsten oder auf Leitern

Zentrales Instrument zur Ermittlung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe sind dabei zu berücksichtigen.

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält weiterhin die Bestimmungen für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Grundlegende Anforderungen sind hier die Prüferfordernisse vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen während des Betriebs. In vielen Fällen müssen diese Prüfungen von sogenannten zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. Einige überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Tankstellen und Dampfkesselanlagen) bedürfen zudem einer behördlichen Erlaubnis, die in Hessen von den Regierungspräsidien erteilt wird.

Aufzüge

Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dazu zählen:

  • Personen- und Lastenaufzüge,
  • Bestimmte Maschinen zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern,
  • Personen-Umlaufaufzüge (sogenannte Paternoster),
  • Bauaufzüge mit Personenbeförderung und

Aufzüge müssen regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden.

Druckgeräte

Druckgeräte sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dazu zählen:

  • Dampfkessel,
  • Druckbehälter,
  • Füllanlagen für Druckgase sowie
  • bestimmte Leitungen, die unter innerem Überdruck stehen.

Druckgeräte müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) bzw. durch befähigte Personen geprüft werden.

Für die Errichtung und den Betrieb von Füllanlagen für Druckgasflaschen und Druckbehälter ist eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium erforderlich. Dies trifft beispielsweise auf Füllanlagen für Atemluft- und Sauerstoffflaschen zu.

Explosionsschutz

Durch die Verwendung oder die Entstehung brennbarer Gase oder Stäube sowie entzündlicher Flüssigkeiten können explosionsgefährdete Bereiche entstehen. Die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung beschreiben die notwendigen Schutzmaßnahmen in diesen Bereichen. Dazu zählen unter anderem die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und die Festlegung von Explosionsschutzzonen.

In den Explosionsschutzzonen dürfen nur hierfür geeignete Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Diese Geräte und Einrichtungen gelten als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen durch befähigte Personen geprüft werden.

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