Abfalltransport per Schiff

Abfallverbringung

Umsetzung der EU-Abfallverbringungsverordnung (VAA) durch das Abfallverbringungsgesetz in nationales Recht

Internationale Grundlagen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind das Basler Übereinkommen und der Beschluss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) C (2001)107.

Die Umsetzung dieser Übereinkommen in europäisches Recht wurde durch die Verordnung über die Verbringung von Abfällen vom 12. Juli 2006 (EG) Nummer 1013/2006 (VVA) vollzogen und ist von allen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen wollen, zu beachten.

Diese Verordnung enthält eine Vielzahl von Vorgaben, wie zum Beispiel den Schutz von nationalen Standards. So kann die zuständige Behörde der Ausfuhr von Abfällen widersprechen, wenn diese im Ausland nach niedrigeren Standards als im Versandstaat behandelt werden. Des Weiteren können Versandstaaten Einwände gegen die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen erheben. Die VVA enthält genaue Bestimmungen über das Prozedere des für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen anzuwendenden Verfahrens.

Bei dem für die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung und gefährlichen Abfällen zur Verwertung erforderlichen Notifizierungsverfahren sind amtliche Formulare auszufüllen und umfangreiche Unterlagen und Angaben beizufügen. Dabei wird unterschieden in so genannte „Muss-Angaben“, die abschließend aufgeführt sind, und „Kann-Angaben“, die von einer zuständigen Behörde gefordert werden können.

In der Regel sind Sammelnotifizierungen bis zu einem Jahr gültig. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen in so genannte „Vorab-Genehmigungs-Anlagen“ können bis zu 3 Jahre genehmigt werden.

Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, Abfallkontrollen durchzuführen.

Die oben genannte EU-Abfallverbringungsverordnung (VAA) wird durch das Abfallverbringungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Hier auszugsweise die wichtigsten Regelungen:

§ 2: Die Beseitigungsautarkie gilt auch für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen

§ 3 gibt den Behörden die Möglichkeit, sonstige Informationen für die Beurteilung einer Notifizierung anzufordern

§ 4 beschreibt die Pflichten aller an der Notifizierung Beteiligten (Notifizierender, Beförderer, Anlagenbetreiber et cetera)

§ 5 beschreibt die Pflichten aller Beteiligten im Rahmen einer Verbringung nach Artikel 18 VVA

§ 8 führt ergänzende Bestimmungen im Falle einer Rücknahmeverpflichtung auf

§ 11 legt Regelungen für durchzuführende Kontrollen fest

§ 13 ermächtigt die Behörden, im Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen

Schlagworte zum Thema