Eine Frauen- und einen Männerhand halten einen Zettel mit einem Paragraphenzeichen, der gerissen ist.

Versorgungsausgleich

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Das Familiengericht ermittelt während eines Scheidungsverfahrens die in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften beider Ehegatten/Lebenspartner und entscheidet darüber, ob Sie zu Lasten Ihrer Versorgung (Pension) Anrechte an Ihre geschiedene Ehe- oder Lebenspartnerin / an Ihren geschiedenen Ehe- oder Lebenspartner abgeben und/oder im Gegenzug Anrechte bei anderen Versorgungsträgern erhalten.

Die Berechnung der Versorgungs- oder Rentenanwartschaften erfolgt durch die jeweiligen Versorgungsträger zum Ende der Ehezeit.

Entscheidet das Familiengericht während Ihrer aktiven Dienstzeit, dass zu Lasten Ihrer zukünftigen Versorgung Anrechte an Ihre geschiedene Ehe- oder Lebenspartnerin / an Ihren geschiedenen Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden, erfolgt die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge mit Beginn Ihres Ruhestandes, auch wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich bezieht. Die aktiven Dienstbezüge werden nicht gekürzt.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Betrages, der sich durch die allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, erhöht oder vermindert.

Befinden Sie sich bei Rechtskraft des Versorgungsausgleichs bereits im Ruhestand und wurde entschieden, dass zu Lasten Ihrer Versorgung Anrechte an hre geschiedene Ehe- oder Lebenspartnerin / an Ihren geschiedenen Ehe- oder Lebenspartner übertragen werden, werden Ihre Versorgungsbezüge erst dann gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente erhält (sog. „Pensionistenprivileg“ gem. § 63 Abs. 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz). Erhalten Sie neben Ihrem Ruhegehalt selbst auch eine Altersrente aus dem Versorgungsausgleich, so vermindert sich die Aussetzung aufgrund des Pensionistenprivileges um diesen Betrag.

Bei der Berechnung und Entscheidung des Versorgungsausgleiches werden die zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Versorgungsdaten zugrunde gelegt. Haben sich seit der ursprünglichen Entscheidung des Familiengerichts wesentliche rechtliche oder tatsächliche Änderungen in der Berechnung Ihrer Versorgung ergeben, kann das Familiengericht Ihren Versorgungsausgleich durch Ihren Antrag nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bzw. §§ 225, 226 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) abändern.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Kürzung der Versorgungsbezüge auf Antrag auszusetzen bzw. anzupassen:

  • Anpassung wegen Unterhaltsverpflichtung gem. §§ 33, 34 VersAusglG
  • Anpassung wegen Dienstunfähigkeit, besonderer Altersgrenzen des Vollzugsdienstes sowie Antragsaltersgrenzen nach § 35 Hessisches Beamtengesetz (HBG) gem. §§ 35, 36 VersAusglG
  • Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person gem. §§ 37, 38 VersAusglG, § 63 Abs. 6 HBeamtVG

Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.