Vorhaben der GBS GmbH & Co. KG, Alter Stadthafen 3b, D-26122 Oldenburg;
Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG
Die GBS GmbH & Co. KG beantragte mit Datum vom 14.09.2022 und 17.02.2022 bei der oberen Forstbehörde Genehmigungen zur Rodung von Wald nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) in Verbindung mit § 15, 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für den Ausbau der Zuwegung sowie für die Erweiterung der Flächen für die Errichtung der Windenergieanlagen.
Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.
Aufgrund der Merkmale des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
Insgesamt erfolgen im Rahmen des Ausbaus der Zuwegung sowie für die Erweiterung der Flächen für die Errichtung der Windenergieanlagen Waldumwandlungen auf 5.441m².
Vor dem Hintergrund der Aufteilung der Rodungen für die Erweiterung der Flächen für die Errichtung der Windenergieanlagen auf mehrere Teilflächen und der Kleinflächigkeit der Rodungen für die Zuwegung entlang bestehender Wege und in Kurvenbereichen, sowie der antragsgegenständlichen Vermeidungsmaßnahmen gab es im Rahmen der überschlägigen Prüfung keine Hinweise auf das Vorliegen von erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.
Kassel, den 09.03.2023
Regierungspräsidium Kassel
RPKS - 26-88 h 06/1-2019/8
RPKS - 26-88 h 06/1-2019/2