Vorhaben der Stadt Witzenhausen „Deicherweiterung rechtsseitig der Werra an der B 80"

Lesedauer:3 Minuten

Die Stadt Witzenhausen hat die „Deicherweiterung rechtsseitig der Werra an der B 80“ beantragt.

Es handelt sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 und § 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Für das Vorhaben war nach § 5 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der derzeit geltenden Fassung zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen.

Für das Vorhaben war nach Nr. 13.13, Anlage 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich, um festzustellen, ob eine UVP erforderlich sein kann. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Die Vorprüfung des Einzelfalls des Regierungspräsidiums Kassel hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind folgende Gründe unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder der Vorkehrungen und unter Hinweis auf die einschlägigen Kriterien der Anlage 3 UVPG maßgebend:

Durch die Maßnahme soll der derzeitig unzureichende Hochwasserschutz der Stadt Witzenhausen erhöht werden. Dafür wird der vorhandene Bestand durch Winkelbleche und betonierte Kopfbalken erhöht. Im weiteren Verlauf wird eine neue Hochwasserschutzwand errichtet, um den stark bewachsenen Erdkörperdeich aus seiner Schutzfunktion zu nehmen. Alternativ zur neuen Schutzwand hätte der bewachsene Deich gerodet und komplett neu errichtet werden müssen. Die Straßenentwässerung soll durch Mulden am Fahrbahnrand mit Drainagen sichergestellt werden. Durch die Nutzung einer bestehenden und die Errichtung einer neuen Hochwasserschutzwand wird der Flächenverbrauch und der Eingriff in die Landschaft und den Boden, sowie die Beeinträchtigung von Pflanzen und Tieren auf ein minimales Maß reduziert (Nummer 1.3 und 2.2 Anlage 3 UVPG). Der Eingriff in das Landschaftsbild erweist sich am Rande der Bundesstraße 80 geringer als durch die Sanierung des Deiches. Die vorhandene Vegetation kann größtenteils erhalten bleiben. Notwendige Eingriffe durch stellenweise Entfernung von Vegetation reduzieren sich auf die Bauzeit und werden ausgeglichen oder ihre Auswirkungen durch Schutzmaßnahmen verringert. Es kommt zu keinem Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet (Nummer 2.3.4 Anlage 3 UVPG), und das Überschwemmungsgebiet (Nummer 2.3.8 Anlage 3 UVPG) wird durch die Rückverlegung der Sicherheitslinie potenziell vergrößert. Mögliche Gefährdungen der Schutzgüter Boden und Wasser reduzieren sich auf die Bauzeit und werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen auf ein geringes Restrisiko verringert. Die Risiken nach Nummer 1.6 Anlage 3 UVPG werden durch die Maßnahme reduziert. Risiken nach Nummer 1.7 Anlage 3 UVPG beziehen sich auf die Bauzeit und werden durch vorhandene Inhalts- und Nebenbestimmung in ihrem Gefährdungspotenzial verringert.

Die geplante Maßnahme dient somit der Erhöhung des Schutzes der Stadt Witzenhausen vor Hochwasser. Bei Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu rechnen.

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Bad Hersfeld, den 02.03.2023

Regierungspräsidium Kassel

Dezernat 31.4

RPKS - 31.4-79 i 05/12-2020/1

Schlagworte zum Thema