Erweiterung der Rückstandshalde Hattorf, Phase 2

Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c i.V.m. § 57a Bundesberggesetz (BBergG)
hier: Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 für die Phase 2

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Die K+S KALI GmbH- die nunmehr K+S Minerals and Agriculture GmbH heißt- hat beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, mit Schreiben vom 30.04.2014, geändert am 31.03.2015, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für die Erweiterung der bestehenden Rückstandshalde des Werks Werra, Standort Hattorf, eingereicht. Für das Vorhaben ist gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c, i.V.m. § 57a BBergG ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, da es sich bei der Haldenerweiterung gemäß § 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) um ein Vorhaben handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a UVPG alter Fassung erfolgte mit Bescheid vom 06.07.2011. 

Der Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung (Stand: Mai 2018) umfasst die Aufhaldung auf einer Aufstandsfläche von ca. 62 ha zzgl. ca. 16 ha für einen Haldenrandstreifen und ca. 1,1 ha für ein Haldenwasserbecken. Vorgesehen war die Aufhaldung in 2 Teilabschnitten (Phase 1 und Phase 2). 

Die Phase 1 des Rahmenbetriebsplans wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 10.10.2018 (34/HEF 76 d 40-11-314-30/717) planfestgestellt und umfasst die nördlich gelegene Fläche von etwa 26,9 ha bis zur Station + 1.100 sowie eine Laufzeit von 5 – 6 Jahren. Über die Phase 2 des Rahmenbetriebsplans, der die restlichen Aufhaldungsflächen der beantragten Haldenerweiterung umfasst, erfolgte im o.g. Planfeststellungsbeschluss mangels Entscheidungsreife keine Entscheidung aber auch keine Ablehnung des beantragten Rahmenbetriebsplans. 

Mit Schreiben vom 01.07.2021, ergänzt mit Schreiben vom 09.08.2021, wurde durch die Antragstellerin die 3. Planänderung zum Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung eingereicht. Mit der 3. Planänderung erfolgte die Aufspaltung der bisherigen Phase 2 der Haldenerweiterung nach Maßgabe des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 2. Planänderung (Stand: Mai 2018) in zwei weitere eigenständige Abschnitte im Sinne des § 52 Abs. 2b BBergG, nämlich in die neuen Phasen 2 und 3. Das noch anhängige Planfeststellungsverfahren für die neue Phase 2 des o.g. Rahmenbetriebsplans wurde mit der 3. Planänderung in der Fassung vom 09.08.2021 fortgesetzt. Die neue Phase 2 der Haldenerweiterung umfasst eine Haldenaufstandsfläche von ca. 10,8 ha, einen permanenten, ca. 65 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Norden und Nordwesten mit ca. 3,0 ha und ca. 55 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Süden und Südwesten mit ca. 3,83 ha. Der Rahmenbetriebsplan für die 3. Planänderung in Gestalt der neuen Phase 2 ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 zugelassen worden.

Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen und die Auslegung durch diese Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen. Auf der Grundlage des § 27a HVwVfG ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen, auf die sich die Bekanntmachung bezieht, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen werden über nachfolgende Downloads und Links zugänglich gemacht. Mit dieser Bekanntmachung nach § 27 a HVwVfG wird auch den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 Satz 2 HUIG, wonach das Regierungspräsidium die Öffentlichkeit über die zusammenfassende Darstellung und Bewertung nach §§ 11, 12 UVPG zu unterrichten hat, Rechnung getragen.

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