Wasserversorgungsanlagen
Bau, Betrieb und Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen
Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen wie z.B.
- Gewinnungsanlagen (Brunnen, Quellen, Stollen),
- Trinkwasseraufbereitungsanlagen
- Pumpwerken und
- künstlichen Wasserspeichern (z. B. Hochbehälter) mit weniger als 5.000 m³ Fassungsvermögen
sind wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig.
Die mögliche Notwendigkeit einer baurechtlichen Zulassung bleibt hiervon unberührt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Errichtung und wesentliche Änderung
- von gemeindeüberschreitenden Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 2 km sowie
- eines künstlichen Wasserspeichers (z. B. Hochbehälter) mit mindestens 5.000 m³ Fassungsvermögen,
einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedürfen.
Grundsätzlich sind Wasserversorgungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.
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