Die Nachweis- und Registerführung im Rahmen der Entsorgung gefährlicher, nachweispflichtiger Abfälle hat seit dem 1. April 2010 in elektronischer Form zu erfolgen. Dies bedeutet, die Beteiligten müssen die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge eröffnen.