Bei Bau- und Abbrucharbeiten fällt eine Vielzahl von Abfällen an, wie z. B. Ziegel, Beton, Mauerwerk, Holz, Glas, verschiedene Metalle, Kunststoffe, Dämmmaterial, Asphaltdecken.
Einstufung und Entsorgung von gemischten Baustellenabfällen
Auf Baustellen anfallender Abfall ist getrennt zu erfassen und zu verwerten. Im Einzelfall anfallende Abfallgemische sind unter einem eigenen Abfallschlüssel einzustufen.
Einstufung und Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen
Asbest wurde wegen der besonderen Eigenschaften seiner Fasern wie Hitzebeständigkeit, Nichtbrennbarkeit, chemische Beständigkeit, elektrische Isolierfähigkeit und hohe Elastizität, kombiniert mit Zugfestigkeit, lange Zeit in vielen Produkten verwendet.
Bei künstlichen Mineralfasern handelt es sich um industriell hergestellte silikatische Fasern (Mineralwollen), die zumeist als Erzeugnisse für Dämm- und Isolierzwecke in Verkehr gebracht wurden und werden.
Für die Einstufung von Altholz als gefährlicher Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Altholzsortimente können gemäß Anhang III der Altholzverordnung bestimmten Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Enthält ein Altholzgemisch Altholz, das als gefährlich einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen.
Brandabfälle sind Reste von Brandereignissen. Diese enthalten in der Regel (nicht brennbare) mineralische Baustoffe und nicht vollständig verbrannte (brennbare) Baustoffe sowie Einrichtungsgegenstände, in dem Gebäude gelagerte Substanzen oder Gegenstände und vieles andere mehr.
Gewerbeabfallverordnung - Pflichten zur Getrennthaltung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie zur Aufstellung einer Restmülltonne (Pflichtrestmülltonne) für Beseitigungsabfall.