Online-Anzeige Geldwäschebeauftragte
Weiterführende Informationen zur Online-Anzeige der vorgesehenen Bestellung / Entpflichtung einer/s (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertretung
An dieser Stelle finden Sie weiterführende Informationen zur Online-Anzeige der vorgesehenen Bestellung / Entpflichtung einer/s (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und einer Stellvertretung. Die Anzeige selbst finden Sie unter folgender Adresse:
Die Online-Anzeige wird gemeinsam von allen drei Regierungspräsidien betrieben. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an Ihr zuständiges Regierungspräsidium (Kontaktdaten s. u.). FürVeranstalter oder Vermittler von Glücksspiel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG ist nur das Regierungpräsidium Darmstadt zuständig. Nähere Informationen zur Geldwäscheprävention für diese Verpflichteten finden Sie auf der Homepage der hessenweiten Glücksspielaufsicht des RP Darmstadt .
Für alle anderen Verpflichteten finden Sie hier folgende Informationen:
- Erläuterung zu den Tätigkeiten und Schwellenwerten, bei denen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige einer/eines Geldwäschebeauftragten) besteht
- Vollständige Datenschutzerklärung zur Online-Anzeige (siehe „Downloads“)
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (siehe „Downloads“)
- Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörden für Geldwäscheprävention
Die Rechtsgrundlage der Pflichten zur Geldwäscheprävention ist das Geldwäschegesetz.
Erläuterung zu den Tätigkeiten und Schwellenwerten, bei denen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige der/s Geldwäschebeauftragten) besteht:
Für Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 24 GwG) besteht immer die Pflicht, eine/einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern besteht die Verpflichtung nur, wenn die folgenden Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörden vorliegen:
Unternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk Darmstadt sind verpflichtet, eine/einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG zu bestellen, wenn
a) sie gewerblich
- folgende hochwertigen Güter: Edelmetalle (wie Gold, Silber oder Platin), Kupfer, seltene Erden, Edelsteine, Schmuck oder Uhren, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe oder Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln oder
- als Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, tätig sind,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf, Vermittlung und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
d) sie Geschäftsvorgänge nicht ausschließen, bei denen sie Zahlungen, die den entsprechenden Schwellenwert erreichen oder übersteigen, entgegennehmen oder tätigen. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den entsprechenden Schwellenwert oder mehr ausmachen und beidenen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen. Der Schwellenwert ist erreicht bei:
- Händlern von Edelmetallen bei Bartransaktionen ab 2.000 €,
- Güterhändlern, die Kunstgegenstände veräußern, sowie Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, bei Transaktionen (bar sowie unbar) ab 10.000 € und
- allen anderen unter a) genannten Güterhändlern bei Bartransaktionen ab 10.000 €.
Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung und ihre Begründung finden Sie auf der Homepage Ihrer Aufsichtsbehörde.
Unabhängig von Schwellenbeträgen oder den sonstigen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten für ALLE Verpflichteten des Geldwäschegesetzes im Einzelfall anordnen. Darüber hinaus steht es Unternehmen frei, auch ohne explizit dazu verpflichtet zu sein, die Funktion freiwillig zu besetzen.
Verpflichtete, die Mutterunternehmen sind (§ 1 Abs. 25 GwG), und ggf. an deren Stelle Unternehmen nach § 9 Abs. 4 GwG, sind darüber hinaus verpflichtet, eine/einen Gruppengeldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn und soweit die gruppenangehörigen Unternehmen geldwäscherechtliche Pflichten zu beachten haben. Sofern nach dem GwG Schwellenwerte die Pflicht auslösen, ein Risikomanagement vorzuhalten (Güterhänder/Kunstvermittler: Siehe oben, Immobilienmakler: Verkaufsvermittlung immer, Vermietungs-/Verpachtungsvermittlung erst ab 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete/-pacht) gelten diese auch im Hinblick auf die Einbeziehung der nachgeordneten Unternehmen in die Gruppenpflichten. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte § 9 i.V.m. § 1 Abs. 16 und 25 GwG.
Nähere Informationen über Aufgabenstellung und Position sowie die Rechte von Geldwäschebeauftragten finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Hessischen Aufsichtsbehörden zum GwG in Ziff. 3.3.2 (Download).
Kontaktdaten:
Bereich Glücksspiel (hessenweit):
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat III 34–Glücksspiel, Preisprüfung
Wilhelminenstr. 1-3
64283 Darmstadt
gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
Zur Website: Glücksspielaufsicht in Hessen
Bereich Nicht-Finanzsektor (Zuständigkeit je nach Regierungsbezirk):
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 22 - Geldwäscheprävention
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
geldwaeschepraevention@rpgi.hessen.de
Zur Website: Geldwäscheprävention RP Gießen
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 41 - Geldwäscheprävention
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
geldwaeschepraevention@rpks.hessen.de
Zur Website: Geldwäscheprävention RP Kassel
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 18 - Geldwäscheprävention
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
geldwaeschepraevention@rpda.hessen.de
Zur Website: Geldwäscheprävention RP Darmstadt