Planänderung K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Werra, Standort Wintershall

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 UVPG gemäß § 27a VwVfG
K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Werra, Standort Wintershall
5. Planänderung des Rahmenbetriebsplanes zugelassen mit Planfeststellungsbescheid vom 10.09.2020, 34/HEF-76 d 40-11-325-34/496

Die Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH, Philippsthal beabsichtigt, den mit Planfeststellungsbeschluss vom 10.09.2020, Az.: 34/HEF-76 d 40-11-325-34/496, zugelassenen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung der Kalirückstandshalde am Standort Wintershall zu ändern. Für die Verlegung der Brunnenleitung und den Anschluss des Brunnens 12 an die Brunnenleitung sowie den Bohrbereich des Brunnen 12 werden temporär ca. 525 m² der Wiesenfläche eines nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG bzw. nach § 30 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG gesetzlich geschützten Biotops in Anspruch genommen. Die Brunnenleitung wird auf einer Länge von ca. 230 m auf der Wiesenfläche innerhalb des gesetzlich geschützten Biotops verlegt und mit dem ausgehobenen Boden abgedeckt. Geplant ist die Wiederherstellung des Ursprungszustands im Bereich der temporär in Anspruch genommenen Flächen, was nach einigen Jahren auch möglich ist. Gleiches gilt für die geplante Anbindung des Brunnens 12 an die Brunnenleitung mit einer temporären Flächeninanspruchnahme von 3,9 m². Eine permanente Inanspruchnahme des Wiesenbestands der Streuobstwiese durch die Schachtdeckel der Kabelzugschächte der Brunnenleitung erfolgt auf einer Fläche von 1,2 m² (2 x 0,6 m²). Das Änderungsvorhaben befindet sich in Heringen Gemarkung: Heringen, Flur 1.

Für dieses Änderungsvorhaben war nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Änderungsvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da nach überschlägiger Prüfung die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung beruht auf folgenden Kriterien und den entsprechenden Merkmalen des Änderungsvorhabens:

  • Mit der partiellen Inanspruchnahme von Flurstücken im Randbereich des gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG bzw. § 30 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatSchG gesetzlich geschützten Biotops für die Errichtung der Brunnenleitung und deren Anbindung an den Brunnen 12 sowie die Zuwegung zum Bohrplatz für den Brunnen 12 ist nur eine temporäre Inanspruchnahme des randlichen Bereichs der Streuobstwiese verbunden; die Streuobstbestände selbst sind von den Maßnahmen nicht betroffen.
     
  • Der im Zusammenhang mit den Leitungsverlegungen anfallende Boden wird an Ort und Stelle zur Abdeckung der Leitung verwendet; hierdurch werden die bisherigen Bodenfunktionen beibehalten. Die ursprüngliche Vegetation ist, nach entsprechender Rekultivierung, nach einigen Jahren wiederherstellbar und somit auch die vor dem Eingriff bestandenen Lebensraumfunktionen.
     
  • Nachteilige Auswirkungen auf das Biotop und dessen Lebensraumfunktionen sind durch die im Erdreich verlegten Leitungen nicht zu besorgen. Die Brunnenleitung braucht während der Betriebszeit des Brunnens nicht ausgewechselt werden. Durch die Ausführung der Brunnenleitung nach dem Stand der Technik sind während des Betriebes der Leitung auch keine Leckagen und damit Beeinträchtigungen des Bewuchses im Biotop zu befürchten.
     
  • Eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch die beiden oberirdischen Schachtdeckel der Kabelzugschächte der Brunnenleitung beträgt lediglich ca. 1,2 m². Dieser am randlichen Bereich des gesetzlich geschützten Biotops liegende Eingriff ist angesichts der Größe des Biotops gering.
     
  • Es gibt auch ansonsten keine Anhaltspunkte, dass eine schädliche Umwelteinwirkung und/oder dauerhafte erhebliche Beeinträchtigungen oder Nachteile hervorgerufen werden können.

Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).

In Erfüllung der Vorgaben des § 27a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz kann diese Feststellung auch im Internet unter www.rp-kassel.de, Rubrik Presse, Öffentliche Bekanntmachungen, eingesehen werden.

Bad Hersfeld, den 03.04.2023
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umweltschutz
Az.: 34/HEF 76 d 40-11-325-63

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