Gemäß § 35 Abs. 3 WHG prüft die zuständige Behörde, ob an Stauanlagen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Zuständige Behörde im Sinne des § 35 Abs. 3 WHG ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 15 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden – WasserZustVO vom 02. Mai 2011 das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.
Das Ergebnis der Prüfung wurde im Staatsanzeiger Nr. 42/2011, S. 1318 veröffentlicht.
Die vorgenannte Liste soll in Hessen fortgeschrieben werden. Die Veröffentlichung der fortgeschriebenen Liste erfolgt ausschließlich über die Internetseite des Regierungspräsidiums. Bei der Fortschreibung der Liste werden Querverbauungen für die ein Antrag vorliegt, die Wasserkraftnutzung realisiert wurde o.ä. nicht mehr aufgeführt. Das Ergebnis der Prüfung mit Erläuterungstext finden Sie im nachstehenden Dokument.
ÖB Wasserkraftnutzung
Staustufen zur Nutzung der Wasserkraft
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