Zur Rechnungslegung von Stiftungen
Jahresrechnung und Vermögensübersicht
Rechtsfähige Stiftungen sind verpflichtet, ordnungsgemäße Jahresabrechnungen vorzulegen.
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Rechtsfähige Stiftungen sind gem. § 7 Abs. 2 des Hessischen Stiftungsgesetzes verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (also dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium) innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.
Dieses, von uns zur Verfügung gestellte, Muster berücksichtigt die nötigen stiftungsrechtlichen Regelungen. Die steuerrechtlichen Regelungen stimmen Sie bitte mit dem jeweils zuständigen Finanzamt ab.