Aufenthaltsrecht
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Zuständigkeit der Ausländerbehörden
Die Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt befassen sich mit dem Vollzug des Ausländerrechts.
In diesem Rahmen obliegt ihnen insbesondere die Fachaufsicht über die Ausländerbehörden.
Darüber hinaus sind die Regierungspräsidien zuständig für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei abgelehnten Asylbewerbern und die Gewährung von Rückkehrhilfen.
Aufenthaltsbeendigungen
Zentrale Ausländerbehörde entscheidet über Ausreise abgelehnter Asylbewerber
Gemäß § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden obliegt der Zentralen Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium Kassel die nötigenfalls zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vollziehbar ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber als Bezirksordnungsbehörde für den Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der Stadt Kassel.
Die Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vorliegen.
Fachaufsicht über 8 Ausländerbehörden in Hessen
Die Fachaufsicht umfasst die Überprüfung der Recht – und Zweckmäßigkeit ausländerbehördlicher Entscheidungen des nachgeordneten Bereiches.
Dezernat Ausländerrecht
Tel.: 0561 106 1445
Fax: +49 (611) 327 641 630
E-Mail: auslaenderrecht@rpks.hessen.de