Lohnkostenerstattung für Ehrenamtsschulungen
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Als Ehrenämter i.S. des Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten für deren Schulungen ein Anspruch nach dem HBUG geltend gemacht werden kann sind:
- Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter
- die Altenhilfe
- Hospizarbeit und Telefonseelsorge
- das Sozial- und Wohlfahrtswesen
- Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz
- die außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung
- die Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler
- der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter und
- die rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des BGB
Das Land Hessen erstattet den hessischen privaten Beschäftigungsstellen für den Zeitraum der Freistellung für die Teilnahme an einer vom Ministerium für Soziales und Integration anerkannten Ehrenamtsschulung das in tatsächlicher Höhe fortgezahlte Arbeitsentgelt (ohne freiwillig gewährte Zulagen und Sonderzahlungen wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien etc.).
Für das Erstattungsverfahren ist das
Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel
zuständig.
Ein Antrag auf Lohnkostenerstattung ist spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen.
Downloads:
Jacqueline Funke-Becker
Tel.: 0561 106 4085
Fax: 0611 32764-1631
E-Mail: jacqueline.funke-becker@rpks.hessen.de