Beihilfe
Heilbehandlung/Physiotherapie
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Heilbehandlung / Physiotherapie
Aufwendungen für Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Angehörigen von
Gesundheits- oder Medizinalfachberufen erbracht werden und ärztlich verordnet sind.
Für Heilbehandlungen durch
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
- Ergotherapeuten,
- Physiotherapeuten,
- Krankengymnasten,
- Logopäden,
- Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister,
- Podologen,
- Physiotherapeuten,
sind für die Angemessenheit der Aufwendungen Höchstbeträge festgelegt (VV zu § 6 Abs. 1 Nr. 3.)
beihilfefähige Höchstbeträge für Heilbehandlungen |
IV. Palliativ Care |
XII. Ernährungstherapie |