Brillen
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Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Brille ist eine schriftliche augenärztliche Verordnung für die Gläser, die das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Indikationen ausweist.
Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers, auch wenn bei der erneuten Beschaffung andersartige Gläser oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.
Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 EUR je Brille beihilfefähig.
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung -, jedoch ohne Brillenfassung, bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
für vergütete (entspiegelte) Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
beihilfefähige Höchstsätze |
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Einstärkenglaeser: |
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für das sphärische Glas |
31 EUR |
für das cylindrische Glas |
41 EUR |
Mehrstärkenglaeser |
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für das sphärische Glas |
72 EUR |
für das cylindrische Glas |
92 EUR |
Zuschlaege: |
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bei Gläserstärken über +/- 6 dpt zuzüglich je Glas |
21 EUR |
Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas |
21 EUR |
Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas |
21 EUR |
2. Brillen mit besonderen Gläsern
Neben den Höchstbeträgen nach 1. sind Mehraufwendungen für Brillen
mit Kunststoffgläsern und Leichtgläsern (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 EUR
Mehraufwendungen für getönteGläser (Lichtschutzgläser) und phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 EUR
beihilfefähig.
3. Vergrößernde Sehhilfe
Lässt sich durch Brillen oder Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, sind die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.) beihilfefähig.
4. Die Aufwendungen für
- Zweitbrillen, ausgenommen neben Kontaktlinsen
- Bildschirmbrillen
- Brillenversicherungen
- Etuis
sind nicht beihilfefähig.
5. Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
- sich die Refraktion geändert hat,
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar
geworden ist oder
bei Kindern sich die Kopfform geändert hat. (Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr.4 HBeihVO Zif. 11.6)
6. Sportbrillen für Schulkinder
Müssen Schulkinder während des Schulsports Sportbrillen tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistungen - in folgendem Umfang beihilfefähig:
für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge (unter Einschluss von Kunststoff- oder Leichtgläsern ohne besondere Indikation) eine Brillenfassung bis zu 52 EUR.