Ruhegehaltssatz
- Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent
Die weiteren Ausführungen haben für Sie nur Bedeutung, wenn Sie nach der vorgenannten Berechnung nicht den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent (bei 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren) erreichen.
- Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) enthält Übergangsbestimmungen für die am 31.12.1991 bereits vorhandenen Beamten/ Beamtinnen:
Haben Sie bei Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich weniger als 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre abgeleistet, so ist für die Ermittlung des maßgeblichen Ruhegehaltssatz eine Vergleichsberechnung erforderlich:
• Ruhegehaltfähige Dienstzeit am 31.12.1991
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 31.12.1991 gültigen Ruhegehaltsskala
• zuzüglich 1 Prozent für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit ab 01.01.1992, höchstens jedoch
71,75 Prozent
Der jeweils höhere Vomhundertsatz (1.oder 2.) ist für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebend.
Weitere Informationen zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes finden Sie im Download unter „Allgemeinen Information zur Berechnung des Ruhegehalts“.
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Der errechnete Ruhegehaltssatz kann beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorübergehend erhöht werden.
Weitere Informationen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes finden Sie im Download unter „Allgemeine Information zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes (§ 15 HBeamtVG)“.