Anerkennung „Stiftung der Kreissparkasse Schwalm-Eder“, Sitz in Melsungen als rechtsfähige Stiftung

Anerkennung der „Stiftung der Kreissparkasse Schwalm-Eder“ mit Sitz in Melsungen als rechtsfähige Stiftung

 Nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 01.08.2023 errichtete „Stiftung der Kreissparkasse Schwalm-Eder“ mit Sitz in Melsungen, mit Stiftungsurkunde vom 08.08.2023 als rechtsfähig anerkannt.

Kassel, den 14.08.2023

Regierungspräsidium Kassel

41 - 25 d 04/11 – (5) - 50

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