Allgemeinverfügung Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen

Allgemeinverfügung zur Anwendung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen

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Zur Anwendung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen haben die Luftfahrtbehörden der Regierungspräsidien Kassel und Darmstadt eine Allgemeinverfügung erlassen.

Ab dem 16.08.2023 finden damit die Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 auf bestandskräftige Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG Anwendung und gelten für Verkehrs- und Sonderlandeplätze (§ 49 LuftVZO) sowie Segelfluggelände (§ 54 Abs. 2 LuftVZO), die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 139/2014 fallen.     

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